Vorbemerkung:
Wieso brauchen wir überhaupt sowas „Hochwichtiges” wie eine Satzung? Geht es nicht auch ohne?
Nein, leider nicht!
Man kann alles auch ohne Vereinseintragung machen, aber im Falle eines Falles wäre das dann wirklich schlecht. Der Anime no Tomodachi ist ein eingetragener Verein, damit er Rechnungen stellen kann und im Falle eines Rechtsstreits nicht die Mitglieder, sondern nur der Verein verklagt werden kann.
Einen Verein eintragen zu lassen hat also einige wichtige Vorteile, es heißt aber auch, dass alles vollkommen ordnungsgemäß nach dem Gesetz ablaufen muss. Es muss Vorstandswahlen geben, es muss eine Kasse und eine Kassenprüfung geben usw. usw.. Wie bei einem kleinen (oder auch großen) Untenehmen. Und damit es später keine Missverständnisse gibt, sieht das Gesetz vor, dass jeder eingetragene Verein sich einen Satz fester Regeln gibt.
Als Mitglied eines Vereins hast du aus der Satzung Rechte und Pflichten.
Beim AnT haben gewöhnliche Mitglieder keine Pflichten, außer, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu bezahlen und dem Verein und den Vereinszielen nicht zu schaden.
Kommst du der Pflicht, deinen Beitrag zu bezahlen, nicht nach, schreiben wir dich nochmal an. Wenn du dann nicht bezahlst, streichen wir dich einfach aus der Mitgliederliste. Wegen Schädigung des Vereins oder Verstoßes gegen die Vereinsziele haben wir noch niemals jemanden ausschließen müssen. Du hast also keine Aufgaben und bekommst keine Probleme.
Der Vorstand des AnT, der für den Verein ja die „Geschäfte” führt, hat hingegen ein paar mehr Pflichten. Er muss erst einmal jedes Jahr eine Hauptversammlung einberufen, auf der von den anwesenden Mitgliedern ein neuer Vorstand gewählt werden kann. Er muss die Vereinskasse verwalten und das eingesammelte Geld für den Vereinszweck ausgeben. Usw. usw. Das heißt, die folgende Satzung ist sozusagen der Arbeitsauftrag, den die Mitglieder dem Vorstand geben.
So. Jetzt bist du hoffentlich auf die Satzung vorbereitet. Liest sich wie feinstes Beamtendeutsch, geht aber leider nicht anders. Schau dir bitte zumindest die Beitragsordnung kurz an, auch wenn du die Satzung nur überfliegst.
Satzung des Anime no Tomodachi e.V.
§1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Anime no Tomodachi — Verein zur Förderung japanischer Populärkultur in Deutschland e.V.”.
- Sitz des Vereins ist Hannover.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und darüber hinaus.
§2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnis der japanischen Kultur, insbesondere soll das Interesse für Anime und Manga in der Bundesrepublik Deutschland gefördert werden.
- Der Verein tritt für zunehmende Beachtung und Aufmerksamkeit von Anime und Manga ein, insbesondere um das negative Image abzubauen.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Grundsätze und Satzung des Vereins anerkennt.
- Es besteht die Möglichkeit von Förder- und Ehrenmitgliedschaften. Förder- und Ehrenmitglieder erhalten volles Rede- und Antragsrecht. Förder- und Ehrenmitglieder erhalten aktives und passives Wahlrecht.
- Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von 14 Tagen seit Eingang des Antrages. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs braucht vom Vorstand nicht begründet werden.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärten Austritt, dem Ausschluß oder dem Tod.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Vereins verstößt oder absichtlich das Ansehen des Vereins schwerwiegend und nachhaltig schädigt. Bleibt ein Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand und reagiert auf drei Ermahnungen im Abstand von jeweils zwei Wochen nicht, so ist dies ebenfalls ein Ausschlußgrund. Hierüber entscheidet der Vorstand.
§5 Organe
Die Organe des Vereins sind dem Range nach
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
§6 Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung ist für alle Mitglieder das oberste Organ des Vereines. Ihre Aufgaben sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche inhaltliche und organisatorische Fragen des Vereines. Die unübertragbaren Aufgaben der Hauptversammlung sind:
- Änderung der Satzung
- Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Auflösung des Vereins
- Die ordentliche Hauptversammlung findet jedes Jahr statt. Satzungsänderungsanträge sind bis zum 31. August zu stellen. Es gilt der Zugang beim Vorstand. Auf schriftlichen Wunsch von 10% der Mitglieder findet eine außerordentliche Hauptversammlung statt.
- (weggefallen)
- Die Hauptversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Kalenderwochen schriftlich einberufen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung kommt es auf den Poststempel oder bei persönlicher Übergabe auf den Zugangszeitpunkt an. Die Einladung darf auch per E-Mail an die vom Mitglied benannte E-Mail-Adresse geschickt werden, sofern die Einladung zeitgleich auch auf der Homepage und den anderen üblichen Informationskanälen (Blog, Forum, TnT-Mailingliste) veröffentlicht wird.
- Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Die Einladung enthält neben Ort und Zeit auch die vorgesehene Tagesordnung.
- Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie in der Einladung angekündigt wurden.
- Die Hauptversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes eröffnet. Es wird die ordnungsgemäße Einladung und das Stimmrecht der Anwesenden festgestellt. Stimmberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied, das keine Beitragsschulden gegenüber dem Verein hat. Sofern die Satzung nichts anderes vorgibt, genügt bei Wahlen und Abstimmungen eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Generell sind Enthaltungen möglich.
- Abstimmungen sind generell offen, nur auf Antrag von mindestens 25% der anwesenden Mitglieder müssen sie geheim durchgeführt werden. Geschäftsordnungsanträge sind offen abzustimmen.
- Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung verschickt werden. Sie bedürfen zu ihrer Zustimmung der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, d.h. die Anzahl der Ja-Stimmen muss mindestens doppelt so groß sein wie die Summe aus Nein-Stimmen und Enthaltungen. Änderungen des Vereinszwecks sind wie Satzungsänderungen zu behandeln.
- Auf der Hauptversammlung haben alle Mitglieder Rede- und Antragsrecht und durch Beschluss Dritte Rederecht.
- Kassenprüfer werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Gibt es nur zwei Kandidaten, so übernehmen diese die Posten ohne Wahlvorgang.
§7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Schatzmeister
- drei Vizepräsidenten
- Der Vorstand ist der Hauptversammlung Rechenschaft pflichtig.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden.
- Alle Mitglieder können bei Vereinsstreitpunkten den Vorstand als Schlichter anrufen. Beide Parteien unterliegen dann dem Schlichterspruch des Vorstandes. Der Vorstand ist verpflichtet, unparteiisch zu entscheiden.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Die Amtszeit nachträglich gewählter Vorstandsmitglieder endet mit den übrigen Mitgliedern. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können Nachwahlen stattfinden. Bei Ausscheiden oder Verhinderung des Präsidenten übernimmt einer der drei Vizepräsidenten die Amtsgeschäfte. Bei Ausscheiden oder Verhinderung des Schatzmeisters führt der Präsident oder einer der Vizepräsidenten die Kasse weiter.
- Der Vorstand wird in getrennten geheimen Wahlgängen gewählt. Die Vizepräsidenten können aber auch in verbundener Einzelwahl geheim gewählt werden. Die Kandidaten sind gewählt, wenn sie im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, also mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen bekommen haben. Erreicht bei mehreren Bewerbern kein Kandidat die erforderliche absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei erneuter Stimmengleichheit wird eine neue Wahl mit neuer Vorschlagsliste durchgeführt.
- Hat der einzige Kandidat eines Wahlganges die absolute Mehrheit verpasst, d.h. es gab mehr Enthaltungen als Stimmen für ihn, so wird eine neue Wahl durchgeführt. Zum zweiten Wahlgang können weitere Kandidaten bestimmt werden. Beim zweiten Wahlgang gewinnt der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang wird eine neue Wahl mit neuer Vorschlagsliste durchgeführt.
- [entfällt]
- Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
§8 Vertretung des Vereins
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind der Präsident, die Vizevorsitzenden und der Schatzmeister berechtigt. Die Genannten haben Einzelvollmacht. Weitere Mitglieder können vom Vorstand dazu ermächtigt werden.
§8a Besondere Vertreter
Der Vorstand wird ermächtigt, für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen. Diese Vertreter haben Einzelvertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der ihnen zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Die besonderen Vertreter sind dem Vorstand und der Hauptversammlung Rechenschaft schuldig. §30 BGB gilt entsprechend. Solche Geschäftskreise können zum Beispiel die Organisation des Vereinsnewsletters oder einer Convention sein.
§9 Finanzen
- Der Verein finanziert seine Arbeit durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach der Beitragsordnung Beiträge an den Verein zu zahlen.
- Die Beitragsordnung ist kein Bestandteil der Satzung. Änderungen der Beitragsordnung sind wie Satzungsänderungen zu behandeln. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.
- Der Schatzmeister des Vereins hat die Finanzen ordnungsgemäß zu verwalten. Er führt Buch über jede Ausgabe und jede Einnahme.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§10 Kassenprüfung
- Die Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, haben das Recht, jederzeit die Kassenführung des Vereins zu prüfen. Auf ihr Verlangen muss der Vorstand jederzeit Einblick in alle für die Buchführung relevanten Unterlagen gewähren.
- Eine Kassenprüfung hat mindestens vor jeder Neuwahl von Vorstandsmitgliedern zu erfolgen.
- Durch die Kassenprüfer wird kontrolliert, ob die Kassenführung den Grundsätzen des Vereins entsprach und wirtschaftlich war.
- Die Kassenprüfer berichten der Hauptversammlung. Ihr Bericht wird Bestandteil des Protokolls.
- Die Kassenprüfer empfehlen der Hauptversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes. Diese Empfehlung wird Bestandteil des Protokolls.
- Die Kassenprüfer sind zur gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§11 Übergangsbestimmungen
- Der Sitz des Vereins darf zum Zwecke der Eintragung innerhalb Deutschlands durch Vorstandsbeschluss verlegt werden. §1 Abs. 2 wird dann entsprechend angepasst.
§11a Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Mit der Auflösung des Vereins, der Aufhebung der Körperschaft oder dem Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die deutsche Sektion des Kinderhilfswerkes UNICEF der Vereinten Nationen.
§12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung auf der Gründungsversammlung am 6.9.1997 in Kraft. Die Satzung wurde von den Hauptversammlungen am 27.3.1999, 7.4.2001, 28.6.2003, 26.11.2005 und 19.11.2011 geändert.
Die Beitragsordnung
§1 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge sind mindestens jährlich im Voraus ohne Aufforderung zu zahlen. Rückzahlungen finden nicht statt.
§2 Beitragssätze
- Der Regelbeitrag beträgt mindestens 12,00 Euro pro Jahr für jedes Mitglied.
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- Wohnen mehrere Mitglieder in einem Haushalt, so können sie sich auf Antrag weniger FUNimes als Mitglieder zuschicken lassen. Für die Leute, die keine FUNime erhalten, ermäßigt sich damit der Regelbeitrag auf mindestens 6,00 Euro im Jahr.
- (weggefallen)
§3 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt am 6.9.1997 in Kraft. Die Beitragsordnung wurde von der oHV am 7.4.2001, 28.6.2003 und 19.11.2011 geändert.